
Über uns
Förderung und Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Potsdam-Drewitz
Der Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Potsdam-Drewitz e.V. wurde am 21. Oktober 2024 gegründet und am 29. November 2024 offiziell in das Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam eingetragen. Seitdem verfolgen wir mit Begeisterung und Tatkraft unsere Ziele, die Freiwillige Feuerwehr Potsdam-Drewitz in ihrer wichtigen Arbeit zu unterstützen.
Unsere Vision umfasst zahlreiche Projekte und Initiativen, die wir in enger Zusammenarbeit mit der Freiwilligen Feuerwehr Potsdam-Drewitz realisieren. Hier sind einige unserer Schwerpunkte:
- Förderung der Jugendfeuerwehr: Wir legen großen Wert darauf, den Nachwuchs zu unterstützen und die Ausbildung junger Feuerwehrleute zu fördern. Mit verschiedenen Projekten und Aktivitäten tragen wir dazu bei, dass die Jugendfeuerwehr bestens auf ihre zukünftigen Aufgaben vorbereitet ist.
- Unterstützung der Alters- und Ehrenabteilung: Unsere älteren Mitglieder sind ein wertvoller Bestandteil der Feuerwehrgemeinschaft. Wir setzen uns dafür ein, ihre langjährige Erfahrung und ihr Wissen zu würdigen und ihre Aktivitäten zu unterstützen.
- Organisation von Informations- und Bürgerveranstaltungen: Wir möchten das Bewusstsein für Brandschutz und Sicherheit in der Gemeinde stärken. Durch regelmäßige Informationsabende und Veranstaltungen bringen wir die Arbeit der Freiwilligen Feuerwehr näher an die Bürger und fördern den Austausch zwischen Feuerwehr und Gemeinschaft.
Mit vielen innovativen Ideen und großem Engagement arbeiten wir daran, die Freiwillige Feuerwehr Potsdam-Drewitz bestmöglich zu unterstützen und einen positiven Beitrag zur Sicherheit und Gemeinschaft in unserer Region zu leisten.

Satzung des Fördervereins
Vereinssatzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Potsdam-Drewitz
Im Interesse der Lesbarkeit wurde darauf verzichtet, in der Vereinssatzung bei Personenbezeichnungen stets auch die weibliche Form anzugeben. Selbstverständlich sind immer beide Geschlechter gemeint.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Potsdam-Drewitz“ – im folgenden „Verein“ genannt.
(2) Sitz des Vereins ist 14480 Potsdam-Drewitz, Sternstraße 67.
(3) Der Verein soll im Anschluss an die Vorprüfung zur Gemeinnützigkeit in das Vereinsregister der Landeshauptstadt Potsdam eingetragen werden. Nach der Eintragung hat er die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt die Abkürzung „e.V.“ im Namen.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Zweck dieses Vereins ist die Förderung des Feuerwehr- und Brandschutzwesens. Mittel, um diesen Zweck zu erreichen sind in erster Linie:
(a) die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
(b)die Förderung des Feuer-, Katastrophen- und Zivilschutzes;
(c ) die Förderung des Sports (Feuerwehrsport);
(d) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke;
(2) Die oben genannten Zwecke erfolgen unter anderem durch Wahrnehmung folgender Aufgaben:
(a) Organisation und Durchführung von Informations- und Schulungsveranstaltungen im Feuerwehr- und Brandschutzwesen;
(b) Pflege der Partnerschaftsbeziehungen sowie Organisation der Zusammenarbeit mit anderen Feuerwehren und Feuerwehrvereinen;
(c ) Durchführung sportlicher Übungen und Leistungen im Feuerwehrsport, sowie Organisation von Turnieren und Wettbewerben zur Ausbildung im Feuerwehr- und Brandschutzwesen;
(d) Organisation und Durchführung von Technikvorführungen und Technikschauen im Rahmen von Erfahrungsaustauschen;
(e) Durchführung von Jugendtreffen, Jugendcamps und Jugendwettbewerben, zur Ausbildung von Nachwuchskräften im Feuerwehr- und Brandschutzwesen sowie zur Förderung der bestehenden Jugendfeuerwehr;
§ 3 Grundsätze
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Für Zwecke, die nicht der Aufgabe des Vereins entsprechen, dürfen Ausgaben nicht geleistet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(3) Auf die Leistungen des Vereins besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Soweit für die Inanspruchnahme der Maßnahmen des Vereins Entgelte zu entrichten sind, können nach besonderen Richtlinien der Mitgliederversammlung etwaige Vergünstigungen eingeräumt werden.
(5) Der Verein verfolgt keine parteipolitischen oder religiöse Ziele. Aufgaben einer beruflichen oder gewerkschaftlichen Interessenvertretung werden nicht wahrgenommen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereines kann jede natürliche oder juristische Person und jeder Gewerbebetrieb werden, die sich zu den Grundsätzen und den Zielen des Vereins bekennen und die gültige Satzung anerkennen.
(2) Die Mitgliedschaft ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu beantragen. Sie beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch den Vorstand, sofern kein Einspruch erfolgt ist.
(3) Gegen eine Eintrittserklärung kann Einspruch innerhalb von vier Wochen erhoben werden. Der Einspruch ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären und zu begründen. Der Vorstand entscheidet in einer öffentlichen Sitzung endgültig.
(4) Bei Anträgen von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hat die schriftliche Zustimmung einer erziehungs- oder sorgeberechtigten Person zu erfolgen.
(5) Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag eines Vereinsorgans ernannt.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
(a) mit dem Tod des Mitgliedes,
(b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
(c ) durch Ausschluss aus dem Verein,
(d) durch das Erlöschen des Vereins.
(2) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich gekündigt werden. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen, oder die Interessen des Vereins schädigt, oder wenn es satzungsmäßigen oder anderen Verpflichtungen dem Verein gegenüber schuldhaft nicht nachkommt. Über den Ausschluss, der sofort wirksam wird, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, endgültig die einberufene Mitgliederversammlung. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich bekanntzugeben.
(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf Zahlung rückständiger Beitragsforderungen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge einzubringen. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sich über alle Angelegenheiten des Vereins zu informieren und informiert zu werden, sowie an Beratungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
(3) Die mit dem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, findet keine Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen statt.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet:
(a) Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
(b) Den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten
(c ) Die Regeln der Satzung zu beachten
(d) Die gefassten Beschlüsse des Vorstandes zu respektieren
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedbeitrages verpflichtet. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Mitgliedsbeiträge sind unaufgefordert im Voraus zu leisten.
(2) Ehrenmitglieder sind ab ihrer Ernennung von der Beitragspflicht befreit.
(3) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(4) Die Mitgliederversammlung kann weitere Beitragsformen, wie Aufnahmegebühren, Arbeitsleistungen oder Umlagen beschließen. Die Umlagen dürfen höchstens 1 x pro Jahr beschlossen werden und den doppelten Jahresbeitrag nicht übersteigen.
(5) Mitglieder, die mit der Entrichtung ihres Beitrages mehr als zwei Monate in Verzug sind, sind schriftlich zu mahnen. Bleibt die Mahnung erfolglos, ist sie nach einem weiteren Monat zu wiederholen.
(6) Schuldhaft unterlassene Beitragszahlung liegt vor, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinem Beitrag rückständig ist.
§ 8 Finanzierung des Vereins
(1) Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus den Beiträgen seiner Mitglieder, aus Zuwendungen und Spenden, sowie den Erträgen aus Veranstaltungen.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind nicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet.
§ 9 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern:
(a) dem Vorsitzenden
(b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
(c ) dem Kassenwart
(2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
(a) die Durchführung von Vorstandssitzungen
(b) die Durchführung von Mitgliederversammlungen
(c ) die laufenden Amtsgeschäfte
(d) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(e) die Aufstellung der Jahresrechnung
(f) die Aufstellung eines Haushaltsplanes
(g) die Entscheidung über Anschaffungen
(h) die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern
(i) die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
(3) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur stimmberechtigte Mitglieder, welche keine juristischen Personen oder Gewerbebetrieb sind, gewählt werden. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in einer offenen Wahl auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während einer Amtsperiode aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder für die Zeit bis zur nächsten Wahlversammlung einstimmig einen Nachfolgekandidaten kommissarisch berufen.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von seinem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.
(6) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins, die Durchführung der Beschlüsse und der Verwaltung des Vermögens.
(7) Der Vorstand arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich. Auslagen können gegen Nachweis und auf Antrag erstattet werden.
(8) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern des Vorstandes und den Kassenprüfern pauschalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgaberechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten.
(9) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Beschlussfähig ist der Vorstand bei Anwesenheit von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern.
(10) Vorstandssitzungen werden nach Bedarf einberufen, mindestens jedoch einmal im Quartal, oder wenn es die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder verlangt. Die Sitzungen müssen den Vorstandsmitgliedern mindestens fünf Werktage vorher schriftlich angekündigt werden.
(11) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Vorstandsmitgliedern zuzusenden ist.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt und wird vom Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor dem Tage der Versammlung schriftlich, per E-Mail oder Brief, einzuladen.
(3) Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
(4) Im Einsatzfall der Freiwilligen Feuerwehr Potsdam-Drewitz kann die Mitgliederversammlung abgesetzt werden. Bis dahin getroffene Entscheidungen bleiben rechtskräftig.
(5) Anträge zur Änderung der Tagesordnung oder der Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Potsdam-Drewitz müssen dem Vorstand mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich vorliegen und sind zu begründen.
(6) Kurzfristige Anträge zur Tagesordnung kann die Mitgliederversammlung zu Beginn einer Sitzung mit einfacher Mehrheit beschließen. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
(7) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
(a) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
(b) Die Mitgliederversammlung wählt eine Person für die Prüfung der Vereinsgeschäfte auf die Dauer von vier Jahren.
(c ) Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes sowie den Prüfungsbericht des Kassenprüfers zur Mitgliederversammlung entgegen und erteilt die Entlastung.
(d) Die Mitgliederversammlung beschließt den vom Vorstand aufzustellenden Haushaltsplan.
(e) Die Mitgliederversammlung ernennt auf Vorschlag eines Vereinsorgans Ehrenmitglieder.
(f) Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen, über vom Vorstand unterbreitete Anträge sowie über die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
(g) Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen. Hierbei tritt § 14 in Kraft.
(8) Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Eine Vertretung ist unzulässig.
(9) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, wenn die Versammlung ordnungsgemäß einberufen ist.
(10) Alle Beschlüsse der Versammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit wird erneut abgestimmt. Bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Beschlüsse über Satzungsänderungen des Vereins erfordern eine ¾-Mehrheit der Stimmen.
(11) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet.
(12) Der Vorstand bestimmt im Vorfeld einer Mitgliederversammlung einen Protokollführer. Dieser hat über die Sitzung eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm und dem Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 12 Anschaffungen
(1) Anschaffungen können der Freiwilligen Feuerwehr Potsdam-Drewitz zur uneingeschränkten und kostenlosen Nutzung zur Verfügung gestellt werden, bleiben jedoch stets Eigentum des Fördervereins. Eine Weitergabe (Veräußerung, Leihe oder Miete) Bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Der Verein kann die Rückgabe der Gegenstände fordern.
(2) Der Vorstand entscheidet eigenständig mit einfacher Mehrheit über Anschaffungen bzw. die Mittelverwendung. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einmal im Jahr einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.
§ 13 Kassenführung
(1) Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
(2) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat oder wenn nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag Geldbeträge für Ausgabezwecke vorgesehen sind. Der Kassenwart kann über einen Höchstbetrag von 50,00 € pro Quartal ohne vorherige Zustimmung des Vorstandes verfügen.
(3) Alle Einnahmen und Ausgaben sind zu protokollieren und zu belegen.
(4) Der Kassenwart erstellt eine Jahresrechnung und berichtet in der Mitgliederversammlung über das abgelaufene Kalenderjahr.
(5) Beanstandungen können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit genehmigter Ausgaben.
(6) Der Kassenprüfer ist für die Überprüfung der rechtmäßigen Arbeit des Kassenwarts verantwortlich. Er wird in der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Kassenprüfer darf kein Vorstandsamt bekleiden und keinem anderen zu kontrollierendem Organ des Vereins angehören.
(7) Zu den Aufgaben des Kassenprüfers gehören:
(a) Prüfung der Kassen- und Buchführung
(b) Prüfung der Kassenbestände (Bargeld und Bankkonto)
(c ) Erstellung eines Revisionsberichtes zur Vorlage in der Mitgliederversammlung
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Feuerwehrvereins“ stehen.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) Bei der Auflösung des Vereins geht das vorhandene Vermögen an die Stadt Potsdam über, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Freiwilligen Feuerwehr Potsdam-Drewitz zu verwenden hat.
(4) Mitglieder können bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereines keine Ansprüche an das Vereinsvermögen stellen.
§ 15 Schlussbestimmung
(1) Diese Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern einstimmig beschlossen. Datum der Errichtung: 21.10.2024
(2) In Fällen, in denen Bestimmungen dieser Satzung gesetzlichen Bestimmungen des Landes Brandenburg oder der Bundesrepublik Deutschland nicht entsprechen, gilt das entsprechende Gesetzesrecht.